Ein Glasgeländer ist kein Möbelstück, sondern ein Bauteil, das im Ernstfall einen Menschen zurückhält. Entsprechend gibt es Regeln – und die werden im Netz erstaunlich oft falsch wiedergegeben. Diese Seite ordnet, was in Bayern tatsächlich gilt: was in der Bauordnung steht, was aus Normen kommt und wo der Unterschied liegt.

Wann überhaupt eine Umwehrung nötig ist

Art. 36 der Bayerischen Bauordnung verlangt eine Sicherung für Flächen, die begangen werden und unmittelbar an mehr als 0,50 Meter tiefer liegende Flächen angrenzen. Ausdrücklich genannt sind außerdem die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen – dort gilt die Pflicht unabhängig von der 50-Zentimeter-Grenze. Auch Fenster in Treppennähe unterhalb der Umwehrungshöhe sind zu sichern.

Die Höhen stehen nicht in der Bauordnung

Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeberseiten falsch zitieren. Art. 36 Abs. 2 BayBO sagt lediglich, Umwehrungen müssten ausreichend hoch und fest sein. Zentimeterangaben enthält die bayerische Bauordnung nicht – anders als die Musterbauordnung. Die bekannten Maße kommen aus DIN 18065 (Gebäudetreppen) als anerkannter Regel der Technik:

Situation Mindesthöhe
Absturzhöhe über 1 m bis 12 m 90 cm
Absturzhöhe über 12 m 110 cm
Arbeitsstätten bis 12 m 100 cm

Wer also liest, nach Art. 36 BayBO seien 90 Zentimeter vorgeschrieben, hat eine falsche Quelle vor sich. Das Maß stimmt, die Herleitung nicht – und das ist mehr als Haarspalterei, wenn es um Abweichungen im Bestand geht.

Kinderschutz: der stille Vorteil von Glas

Wo mit unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, müssen Umwehrungen das Über- und Durchklettern erschweren. Die BayBO nimmt Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie den Bereich innerhalb von Wohnungen davon ausdrücklich aus – trotzdem wollen die meisten Bauherren genau das. Aus DIN 18065 kommen die üblichen Werte: lichte Öffnungen von höchstens 12 Zentimetern in einer Richtung, und keine waagerechten Elemente, die als Kletterhilfe taugen.

Eine geschlossene Glasfläche erfüllt beides von selbst. Es gibt keine Öffnung, durch die ein Kopf passt, und nichts, worauf man den Fuß setzen kann. Das ist einer der wenigen Fälle, in denen die architektonisch schönere Lösung zugleich die sicherere ist.

Der Handlauf – Art. 32 BayBO

Wörtlich: Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Auf beiden Seiten und bei großer nutzbarer Breite zusätzlich als Zwischenhandlauf sind Handläufe vorzusehen in Gebäuden mit mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen sowie überall dort, wo die Verkehrssicherheit es erfordert.

Für das Einfamilienhaus heißt das: Ein Handlauf ist Pflicht, ein zweiter nicht. Und die Glasoberkante zählt nicht als Handlauf, wenn man sie nicht griffsicher umfassen kann. Aus DIN 18065 kommen die Maße: Höhe 80 bis 115 Zentimeter über der Stufenvorderkante, greifbarer Durchmesser 2,5 bis 6 Zentimeter, Wandabstand mindestens 5 Zentimeter.

DIN 18008-4: die Kategorien A, B und C

Absturzsichernde Verglasungen werden nach DIN 18008-4 danach eingeteilt, wer die Holmlast trägt. Die frühere TRAV von 2003 ist abgelöst; wenn eine Anbieterseite noch von TRAV spricht, ist sie veraltet.

Kategorie Konstruktion Pendelfallhöhe im Prüfversuch
A Die Verglasung sichert allein, ohne lastabtragenden Holm – etwa das eingespannte Ganzglasgeländer ohne Handlauf oder die bodentiefe Verglasung 900 mm
B Am Fußpunkt eingespannte Glasbrüstung, deren Scheiben ein durchgehender Handlauf verbindet 700 mm
C1 / C2 / C3 Das Glas ist reine Ausfachung, die Last läuft über Pfosten, Riegel oder einen vorgesetzten Holm 450 mm

Geprüft wird mit einem Doppelrad aus zwei Schubkarrenreifen bei 3,5 bar und 50 Kilogramm Zusatzmasse. Bestanden ist der Versuch, wenn nichts durchdringt, nichts herabfällt und die Risse im gebrochenen Verbundglas nicht länger als 76 Millimeter sind. Alternativ ist ein rechnerischer Nachweis möglich.

Die Holmlast selbst kommt aus dem Eurocode: 0,5 kN je Meter im Wohn- und Bürobereich, 1,0 kN je Meter in Fluren, Schulen und Versammlungsbereichen, 2,0 kN je Meter bei Menschengedränge.

Warum Verbundsicherheitsglas – und nicht ESG

Entscheidend ist das Verhalten nach dem Bruch. Einscheiben-Sicherheitsglas zerfällt in feine Krümel; als Absturzsicherung ist es danach nicht mehr vorhanden. Verbundsicherheitsglas hält über die Zwischenfolie zusammen und nimmt weiter Last auf. Bei Kategorie A ist VSG deshalb zwingend, bei Kategorie B ausschließlich VSG zulässig; nur bei allseitig linienförmig geklemmten Ausfachungen der Kategorien C1 und C2 darf auch ESG eingesetzt werden.

Bei einseitig eingespannten Ganzglasgeländern wird in der Praxis und nach den einschlägigen Zulassungen meist VSG aus teilvorgespanntem Glas (TVG) verwendet: Es bricht in größere Stücke, die besser an der Folie haften, und kennt das Spontanbruchrisiko von ESG nicht. Eine Normvorgabe, die TVG zwingend fordert, gibt es in Deutschland allerdings nicht – das ist Praxis und Zulassungslage, nicht Gesetz.

Wenn die Norm nicht reicht: Zulassung und Einzelfall

Der Fall, den fast jeder Bauherr im Kopf hat – nur an der unteren Kante eingespannt, ohne Handlauf – ist von der derzeit bauaufsichtlich eingeführten Fassung der DIN 18008-4 nicht abgedeckt. Solche Konstruktionen brauchen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung beziehungsweise Bauartgenehmigung des Systemherstellers, ein Prüfzeugnis für das konkrete System oder eine Zustimmung im Einzelfall. Letztere erteilt in Bayern das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr; die Gebühren bewegen sich je nach Aufwand zwischen 30 und 4.500 Euro.

Praktisch heißt das: Wer ein Systemgeländer mit gültiger Zulassung innerhalb der geprüften Formate einsetzt, hat den Nachweis erledigt. Sobald Formate, Lagerung oder Funktion davon abweichen, wird es aufwendig – und genau deshalb klären wir das vor der Bestellung, nicht danach.

Eine Neufassung der DIN 18008-4 ist im Dezember 2024 erschienen. Sie teilt die Kategorie A erstmals in A1 bis A3 auf und regelt damit auch das freistehende, unten eingespannte Geländer (A2). Bauaufsichtlich eingeführt ist sie in Bayern nach dem uns bekannten Stand noch nicht – wir beobachten das und planen bis dahin nach der geltenden Fassung.

Häufige Fragen

Steht die Mindesthöhe von 90 cm in der Bayerischen Bauordnung?
Nein. Die BayBO verlangt nur eine ausreichend hohe und feste Umwehrung. Die 90 beziehungsweise 110 Zentimeter kommen aus DIN 18065 als anerkannter Regel der Technik.

Brauche ich im Einfamilienhaus beidseitige Handläufe?
Nein. Die Pflicht zum beidseitigen Handlauf greift erst ab mehr als zwei nicht stufenlos erreichbaren Wohnungen. Ein griffsicherer Handlauf ist aber immer erforderlich.

Ist ESG als Geländerglas erlaubt?
Nur als Ausfachung in bestimmten Fällen der Kategorien C1 und C2. Überall dort, wo das Glas selbst die Absturzsicherung übernimmt, ist Verbundsicherheitsglas erforderlich.

Wer erstellt den Nachweis?
Bei Systemgeländern innerhalb der Zulassung niemand – der Nachweis liegt beim Hersteller. Sonst ein Tragwerksplaner beziehungsweise ein auf Glasbau spezialisiertes Ingenieurbüro; wir organisieren das im Projekt mit.

Sie planen ein Glasgeländer und wollen wissen, was in Ihrem Fall nachzuweisen ist? Kontakt aufnehmen oder anrufen: 0911 13325151. Weiter: Systeme im Vergleich · Kosten · Übersicht Glasgeländer.